Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bedingungen
1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1.1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Sie werden vom Auftraggeber anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Für Leasing-, Miet-, Wartungs- und Full-Service Verträge gelten zusätzliche Sonderbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Auftragserfüllung Dritte heranzuziehen.
1.3. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicher-ten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstands während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
1.4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
1.5. Wir sind berechtigt uns zur Erfüllung des Auftrages geeigneter Subunternehmer zu bedienen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
2.3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
2.4. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
2.6. Abweichend zu § 1170 ABGB ist der Auftraggeber nur bei erheblichen Mängeln, die den Gebrauch der von uns gelieferten Sachen beträchtlich erschweren, zur Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
3.1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Si-cherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung stellen.
3.2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
3.3. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Sämtliche von uns gelieferten Waren einschließlich ersetzter Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
4.2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verändern, veräußern noch in irgendeiner Weise belasten. Er darf auch keinen Dritten den Besitz an den gelieferten Gegenständen überlassen. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten und trägt alle Kosten, die uns bei der Verteidigung unseres Eigentums entstehen.
Soll unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter veräußert werden, so ist unsere diesbezügliche vorangehende Zustimmung einzuholen und uns über unseren Wunsch auch die Forderung an den Erwerber abzutreten.
4.3. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Lieferzeit
5.1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individualsoftware Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.3. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit entsprechend.
5.4. Eine entsprechende Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.
Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
6. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit
6.1. Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, hat der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstands nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.
6.2. Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern.
Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
6.3. Z. 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.
7. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
7.1. Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserer Vertriebsstelle frei Bestimmungsort. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.
7.2. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
7.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstands auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
7.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 9 entgegenzunehmen.
8. Annahmeverzug
  Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht terminge-mäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte gemäß § 1419 ABGB.
9. Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
9.1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.
9.2. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingung, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns zumindest grob fahrlässig verschuldet sind.
9.3. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Liefe-rung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB). Die Rüge hat schriftlich und substantiiert zu erfolgen. Im Falle nicht rechtzeitiger ordnungsgemäßer Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
9.4. Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.
Allfällige Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Verpflichtung zu einer Anzahlung oder Teilzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, die vorgeschriebene Wartung nicht durchgeführt hat oder hat durchführen lassen, Änderungen oder Reparaturen an den Liefergegenständen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, Zubehör verwendet hat, welches nicht unseren Qualitätsbedingungen entspricht, der Aufstellungsort mit Mängeln behaftet ist, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Liefergegenstände behindert, oder Liefergegenstände innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft.
9.5. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Verbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Zur Vornahme der Verbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auf-traggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Verbesserungen sind zulässig.
Wir sind berechtigt, die Verbesserung bzw. den Ersatz von einer, unter Berücksichtigung des Mangels, angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
9.6. Ist Verbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z.B. entgangenem Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.7. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 9.1 - 9.6 entsprechend. Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluß (vertraglich und außervertraglich), sind wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet.
Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsan-sprüche (6 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Die Abtretung aller oder einzelner Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Kosten, die uns bei der Verfolgung oder Durchsetzung unserer Rechtsansprüche aus dieser Geschäftsbeziehung erwachsen. Davon umfasst sind die Kosten für Mahnschreiben oder anwaltliches Einschreiten. Im Falle gerichtlicher Durchsetzung unserer Ansprüche ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, die vorprozessualen Kosten zu ersetzen.
10.4. Der Auftraggeber verzichtet hinsichtlich der von ihm geschuldeten Leistungen auf die Einrede der Verjährung.
11. Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand
  Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und uns wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und uns wird die Anwendung österreichischen materiellen Rechtes vereinbart, ausgenommen das IPR, wenn es auf ausländisches Recht verweist. Soweit rechtlich möglich wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes abbedungen.
II. Bedingungen für Maschinenreparaturen
  Sofern keine Vereinbarung über technischen Service (Full-Service) besteht, werden Arbeits- und Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Kostenvoranschläge sind für uns nur schriftlich, nur für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich.
Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich vorzubringen. Ziff. I/9.3 gilt entsprechend.
III. Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
  Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen (z.B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftraggeber wird von uns darüber schriftlich unterrichtet.
Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Unabhängig davon gilt die Bestimmung lt. I/2.2.
Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

Stand 1. Jänner 2008

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