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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| I. |
Allgemeine Bedingungen |
| 1. |
Zustandekommen und Inhalt des Vertrages |
| 1.1. |
Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen
zu Grunde. Sie werden vom Auftraggeber anerkannt und gelten für
die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Für Leasing-, Miet-, Wartungs- und Full-Service Verträge
gelten zusätzliche Sonderbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. |
| 1.2. |
Unsere Angebote sind freibleibend. An
den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag
kommt erst
mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend
deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind
berechtigt, zur Auftragserfüllung Dritte heranzuziehen. |
| 1.3. |
Abbildungen und Angaben über den
Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen,
Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend
und keine zugesicher-ten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions-
und Formänderungen des Vertragsgegenstands während der Lieferzeit
vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für
den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich
unter den handelsüblichen Toleranzen. |
| 1.4. |
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen
des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf
dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. |
| 1.5. |
Wir sind berechtigt uns zur Erfüllung des Auftrages
geeigneter Subunternehmer zu bedienen. |
| 2. |
Preise und Zahlungsbedingungen |
| 2.1. |
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs-
und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu. |
| 2.2. |
Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten
Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren.
Sollten zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit
sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie,
Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende
Preisänderung vorzunehmen. |
| 2.3. |
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von
zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. |
| 2.4. |
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als
Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart
werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
| 2.5. |
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung
von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus
anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. |
| 2.6. |
Abweichend zu § 1170 ABGB ist der Auftraggeber
nur bei erheblichen Mängeln, die den Gebrauch der von uns gelieferten
Sachen beträchtlich erschweren, zur Zurückhaltung seiner
Leistung berechtigt. |
| 3. |
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung |
| 3.1. |
Gerät der Auftraggeber mit einer
Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit
bzw. Vermögenslage
eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich
laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur Vorauszahlung oder
entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung
oder Si-cherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht,
sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen
und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich
entgangenen Gewinns in Rechnung stellen. |
| 3.2. |
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag
zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten
ganz oder teilweise in Verzug ist. |
| 3.3. |
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir
vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen
Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen. |
| 4. |
Eigentumsvorbehalt |
| 4.1. |
Sämtliche von uns gelieferten Waren
einschließlich
ersetzter Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten
Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt
und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die
Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. |
| 4.2. |
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware
weder verändern,
veräußern noch in irgendeiner Weise belasten. Er darf auch
keinen Dritten den Besitz an den gelieferten Gegenständen überlassen.
Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung
aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten und trägt
alle Kosten, die uns bei der Verteidigung unseres Eigentums entstehen.
Soll unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter veräußert
werden, so ist unsere diesbezügliche vorangehende Zustimmung
einzuholen und uns über unseren Wunsch auch die Forderung an den
Erwerber abzutreten. |
| 4.3. |
Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht
als Rücktritt
vom Vertrag. |
| 5. |
Lieferzeit |
| 5.1. |
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit
Vertragsschluß,
jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber
bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Ist Individualsoftware Vertragsgegenstand, so gilt dies
insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse
und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen. |
| 5.2. |
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn
wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber
die Versandbereitschaft
mitgeteilt haben. |
| 5.3. |
Nachträgliche Änderungs- oder
Ergänzungswünsche
des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit entsprechend. |
| 5.4. |
Eine entsprechende Lieferzeitverlängerung
tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren
Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden
Lieferzeitverlängerung.
Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. |
| 6. |
Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit |
| 6.1. |
Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung
vor, hat der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist
zu setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstands
nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren
Schaden, höchstens aber 10 % des Werts des Auftragsteils, der
nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, daß Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt. |
| 6.2. |
Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung
kann der Auftraggeber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden
kann, als Verzugsentschädigung fordern.
Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers
einschließlich Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn
und Folgeschäden. |
| 6.3. |
Z. 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von
uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung. |
| 7. |
Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme |
| 7.1. |
Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk
oder ab unserer Vertriebsstelle frei Bestimmungsort. Die verauslagten
Kosten können
wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir
sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand
gegen Transportschäden zu versichern. |
| 7.2. |
Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig. |
| 7.3. |
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des
Vertragsgegenstands auf den Auftraggeber über, und zwar auch
dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. |
| 7.4. |
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte
gemäß Ziffer 9 entgegenzunehmen. |
| 8. |
Annahmeverzug |
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Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht
terminge-mäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig darüber
zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessenen verlängerter
Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte gemäß § 1419
ABGB. |
| 9. |
Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung |
| 9.1. |
Unsere Gewährleistung erstreckt
sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel,
die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler
oder
mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigen. |
| 9.2. |
Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung unserer
Aufstellbedingung, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns zumindest
grob fahrlässig verschuldet sind. |
| 9.3. |
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang
der Liefe-rung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach
Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB). Die Rüge hat schriftlich
und substantiiert zu erfolgen. Im Falle nicht rechtzeitiger ordnungsgemäßer
Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. |
| 9.4. |
Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne
unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige
Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen,
wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.
Allfällige Gewährleistungsansprüche erlöschen,
wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen einschließlich
der Verpflichtung zu einer Anzahlung oder Teilzahlung nicht innerhalb
von 10 Tagen nachkommt, die vorgeschriebene Wartung nicht durchgeführt
hat oder hat durchführen lassen, Änderungen oder Reparaturen
an den Liefergegenständen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst
vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, Zubehör verwendet hat,
welches nicht unseren Qualitätsbedingungen entspricht, der Aufstellungsort
mit Mängeln behaftet ist, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren
der Liefergegenstände behindert, oder Liefergegenstände
innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft. |
| 9.5. |
Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder
Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
nach unserer Wahl zur kostenlosen Verbesserung oder zum Ersatz der
fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Zur Vornahme der Verbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auf-traggeber
die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Verbesserungen
sind zulässig.
Wir sind berechtigt, die Verbesserung bzw. den Ersatz von einer, unter
Berücksichtigung des Mangels, angemessenen Teilzahlung durch den
Auftraggeber abhängig zu machen. |
| 9.6. |
Ist Verbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig
fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der
Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich
Schadenersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich)
wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z.B. entgangenem
Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten
Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw.
für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. |
| 9.7. |
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift,
unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber
lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern.
Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich
durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für
den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte
Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß,
z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung,
der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden,
so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 9.1 - 9.6 entsprechend.
Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluß (vertraglich
und außervertraglich), sind wir bzw. unsere Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zum Schadenersatz verpflichtet.
Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsan-sprüche
(6 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver
Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |
| 10. |
Sonstige Bestimmungen |
| 10.1. |
Die Abtretung aller oder einzelner Rechte und Pflichten
aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung. |
| 10.2. |
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
| 10.3. |
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Kosten,
die uns bei der Verfolgung oder Durchsetzung unserer Rechtsansprüche
aus dieser Geschäftsbeziehung erwachsen. Davon umfasst sind die
Kosten für Mahnschreiben oder anwaltliches Einschreiten. Im Falle
gerichtlicher Durchsetzung unserer Ansprüche ist der Auftraggeber
insbesondere verpflichtet, die vorprozessualen Kosten zu ersetzen. |
| 10.4. |
Der Auftraggeber verzichtet hinsichtlich der von ihm
geschuldeten Leistungen auf die Einrede der Verjährung. |
| 11. |
Zahlungs- und Erfüllungsort, Gerichtsstand |
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Als Zahlungs- und Erfüllungsort
wird der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Für alle Rechtsstreitigkeiten
aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und uns wird als
Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und uns wird
die Anwendung österreichischen materiellen Rechtes vereinbart,
ausgenommen das IPR, wenn es auf ausländisches Recht verweist.
Soweit rechtlich möglich wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes
abbedungen. |
| II. |
Bedingungen für Maschinenreparaturen |
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Sofern keine Vereinbarung über
technischen Service (Full-Service) besteht, werden Arbeits- und Wegzeiten,
Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Kostenvoranschläge
sind für uns nur schriftlich, nur für die angeführten
Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich.
Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich
vorzubringen. Ziff. I/9.3 gilt entsprechend. |
| III. |
Bedingungen für sonstige Dienstleistungen |
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Berechnet werden für sonstige
Dienstleistungen (z.B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) die
im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Sollten
sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation
der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern,
sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
Der Auftraggeber wird von uns darüber schriftlich unterrichtet.
Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Unabhängig
davon gilt die Bestimmung lt. I/2.2.
Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.
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Stand 1. Jänner 2008